Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug fällig, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung vereinbart ist. Der Käufer verpflichtet sich, bei Zahlungsverzug die banküblichen Debetzinsen vom Rechnungstage an zu bezahlen. Gehen nach dem Verkauf ungünstige Auskünfte über den Käufer ein, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten.‌
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile München. Gerichtstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist München.
  3. Beanstandungen müssen innerhalb vier Stunden nach Ankunft der Ware vorgebracht werden.
    Ware, von welcher, ohne Beanstandung, ein Teil verkauft wurde, gilt als übernommen.
    Bei Mängelrügen sind die Richtlinien für Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse, herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau neueste Fassung, zu beachten.
    Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen kann der Käufer nur angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind in jedem Falle ausgeschlossen.
  4. Der Käufer hat nicht das Recht, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gelten zu machen oder die Aufrechnung zu erklären.
  5. Bis zur vollständigen Abdeckung aller Forderungen, auch aus früheren Lieferungen, behalten wir uns das Eigentum der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollen Einlösung etwa gegenüber Wechsel und Schecks. Verarbeitet der Käufer die Ware gemäß § 950 BGB, so überträgt er uns schon jetzt für diesen Fall vorsorglich nach § 930 BGB das Eigentum an den hergestellten Sachen. Wir sind damit einverstanden, dass der Käufer die hergestellten Sachen weiterhin für uns leihweise in seinem Besitz hat. Der Käufer darf die bezogene Ware bzw. das daraus hergestellte Fabrikat nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. In diesem Falle gehen die draus entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer an uns über. Der Käufer tritt hiermit schon im Voraus seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware bzw. des daraus hergestellten Fabrikates gegen seine Abnehmer an uns ab. Wechsel und Schecks, die der Käufer für die Forderungen aus dem Weiterverkauf entgegennimmt, erwirbt er lediglich als unser Vertreter mit der Maßgabe, dass wir unmittelbar aus diesen Wechseln und Schecks berechtigt wurden und der Käufer sie lediglich als Verwahrer für uns besitzt. Auch Barzahlungen seiner Abnehmer für den Weiterverkauf der Ware bzw. des daraus hergestellten Fabrikats nimmt der Käufer als unser Vertreter für uns entgegen. Der Käufer ist damit einverstanden, dass das Eigentum an dem eingenommenen Geld uns zusteht. Der Käufer ist verpflichtet, für uns eingenommenes Bargeld, Wechsel oder Schecks, getrennt aufzubewahren und dieses, bzw. diese sofort an uns abzuführen. Sollte über das Vermögen des Käufers das Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eingeleitet werden, bevor er seiner Verpflichtung zur Abführung der eingenommenen Zahlungsmittel nachgekommen ist, so steht uns das Recht auf Aussonderung der noch vorhandenen Ware bzw. Kaufpreisforderung und der eingenommenen Zahlungsmittel zu.
  6. Diese Geschäftsbedingungen gelten für dieses und für jedes künftig mit uns abgeschlossene Geschäft. Der Käufer erkennt die Verbindlichkeiten dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen mit der Entgegennahme der Rechnung ausdrücklich an. Alle anderen Bedingungen sind ungültig, sofern sie nicht von uns schriftlich bestätigt sind.

 

Gottfried Santifaller GmbH
Schäftlarnstraße 10
81371 München